Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen sind nach Beschluss des Vereinsjugendvorstands oder nach schriftlichem Antrag von 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Jugendabteilung unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist dann durch den Vereinsjugendleiter festzustellen. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
- Entgegennahme der Berichte aus der Jugendleitung
- Wahl des Jugendsprechers für die Amtszeit bis zur nächsten ordentliche Vereinsjugendversammlung.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 8 Vereinsjugendvorstand
Der Vereinsjugendvorstand besteht aus dem 1. Vereinsjugendwart und seinen Stellvertreter sowie dem Jugendsprecher. Der Vereinsjugendwart sowie der Stellvertreter werden im Wechsel von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit für die Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Der Jugendsprecher wird von der Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten ordentlichen Vereinsjugendversammlung gewählt. Der Vereinsjugendwart und Stellvertreter vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vereinsjugendwart und Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. In die Vereinsjugendleitung ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar. Die Vereinsjugendleitung erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vereinsjugendleiter eine Sitzung binnen 3 Wochen einzuberufen.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Vereinsjugendleitung Unterausschüsse mit Mitgliedern aus der Jugendgruppe bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vereinsjugendleitung.
§ 9 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 10 Ausübung des Angelsports
Jugendliche im Sinne des § 1 der Jugendordnung dürfen nur in Begleitung aktiver Mitglieder am Vereinsgewässer dem Angelsport betreiben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ist in dieser vorliegenden Form von der Jugendvereinsversammlung und von der Mitgliederversammlung des Vereins am XX.XX.XX einstimmig beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.