Freitag, Juni 09, 2023
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Gewässersordnung
des
ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V
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1.) Jeder zur Fischereiausübung am See berechtigte Angler hat beim Fischen nachstehende Papiere bei sich zu führen und auf verlangen den zuständigen Beamten und Fischereiaufsehern vorzuweisen: Bundes-Fischereischein, Fischerei-Erlaubnisschein.

1a.) Jugendliche die im Besitz des Jugend-Fischereischeines oder Bundes-Fischereischeines sind, dürfen aus Sicherheitsgründen, bis zum erreichen des 16.Lebensjahr , nur unter Aufsicht eines berechtigten Anglers den Fischfang ausüben.

2.) Es gelten die gesetzlichen Artenschonzeiten und Mindestmaße aus NRW sowie die des ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V. ( siehe Tabelle )
 
Fischarten Schonzeiten Mindestmaß
Aal - 50cm
Bachforelle 20.Okt.-15.März 40cm
Hecht 15.Febr.-30.April 60cm
Karpfen - 40cm
Regenb.Forelle - 30cm
Renken - 30cm
Rotauge/Rotfeder - 18cm
Schleie - 30cm
Seeforelle 20.Okt.-15.März 60cm
Seesaibling - 60cm
Stör - 80cm
Wels - 80cm
Zander 01.April-31.Mai 60cm
 
3.) Pro Tag dürfen für den eigenen Bedarf mitgenommen werden: 

10 x Rotaugen/Rotfedern, 1x Karpfen, 2 x Schleien, 3x Aale, 1 x Zander, 1 x Stör, 2 x Forellen, 1 x Seeforelle,1 x Seesaibling, 1 x Wels, 1 x Hecht, 2 x Renken

4.) Zur Erfassung der entnommenen Fische ist das Fangbuch zu führen und bei der Jahreshauptversammlung den Gewässerwarten zur Einsicht vorzulegen. Auch Fehlanzeigen sind einzutragen. Die Gültigkeit des Generalscheins tritt nur nach Vorlage des Fangbuches in kraft.

5.) Beim Raubfischangeln dürfen nur Kunstköder und tote Köderfische verwendet werden. (Achtet auf die Schonzeiten!) Zum Friedfischfang sind weder Zwillings-noch Drillingshaken erlaubt. Für den eigenen Bedarf dürfen pro Tag 5 Köderfische entnommen werden.

5a.) Untermassige oder in der Schonzeit gehakte Fische sind schonend zurückzusetzen.

6.) Das Benutzen der Boote geschieht auf eigene Gefahr. Die Boote sind nach der Benutzung am Bootsteg festzumachen.

7.) Zum Fischfang sind nur zwei Handangeln erlaubt.

7a.) Der Angelplatz ist in einem sauberen Zustand zu halten und zu verlassen. Für Schäden und Unfälle gegenüber Dritten, verursacht durch das Mitglied, ist dieses selbst haftbar und verantwortlich.teil 3 

8.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Besitzstörungen oder Fremdeingriffe am Gewässer, Insbesondere jeden Fischfrevel, jede wahrgenommene Gewässerverunreinigung oder ein Fischsterben, dem Vorstand umgehend zu melden.

9.) Baden und Eisangeln verboten.

10.) Die Fischereiausübung im Schongebiet ist strengstens verboten!

11.) Das Betreten des Schongebietes ist nur in Verbindung mit den Gewässerwarten gestattet. Ausnahmefall: dringend erforderliche Maßnahmen, Beispiel: Fischsterben.

12.) Zuwiderhandlungen gegen vorgenannte Auflagen, haben ungeachtet weiterer Maßnahmen, eine Abmahnung zur Folge und es kann der Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand erfolgen!

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