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Interessante Neuigkeit!
Wie nun bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung des Bezirks Düsseldorf bekannt wurde, verfasste das Ministerium für Umwelt und Naturschutz Nordrhein-Westfalen einen Runderlass.
In diesem Runderlass wird der § 31 Absatz 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz (LFischG) hinsichtlich der Zulassung von Kindern beim Angeln neu definiert.
Herr Dr. Schulze-Wiehenbrauck erklärt darin, dass Kinder unter zehn Jahren in Begleitung von einem Fischereiberechtigten durchaus mit angeln dürfen! Lediglich das Abhaken sowie das fachgerechte Töten der Fische muss nach wie vor durch den Fischereiberechtigten vorgenommen werden.
Jedoch bleibt weiterhin von der Auslegung unberührt, dass Kinder in Nordrhein-Westfalen erst mit vollendung des zehnten Lebensjahr einen Jugendfischereischein erwerben können.
Das komplette Schreiben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz findet ihr hier.





