Vereinssatzung


§ 3
  Mitgliederbeiträge

Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Von Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und sofern notwendig, Umlagen erhoben.

Die Höhe der jeweiligen Leistungen wird, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beiträge und sonstigen Leistungen an den Verein sind Bringschuld. Die Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werde, der die Fischerei sportgerecht betreiben will, nach dem geltendem Fischereirecht nicht vorbestraft und unbescholten ist, der diese Satzung anerkennt und seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt.

2. Das aktive Mitglied muss eine Wartezeit erfüllen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr entrichten.

3. Zu Ehrenmitgliedern können, um die Förderung der Sportfischerei oder des Vereins, besonders verdiente Personen durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

4. Ehrungen und Auszeichnungen, die in den Angelsportvereinen 1932 e.V. Wersten und Münchhausen 1960 e.V. Oberbilk zu teil wurden, bleiben für den Verein verbindlich.


§ 5  Aufnahme

1. Die Aufnahme in den Verein setzt ein schriftliches Gesuch an den Vorstand voraus.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit nach Ablauf der festgesetzten Wartezeit.


§ 6
  Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

1. Der Austritt ist dem Vorstand beziehungsweise dem Geschäftsführer schriftlich zu erklären und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende.

2. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

a) Ausgeschlossen wird, wer in besonders schweren Maße gegen die Satzung verstößt,

b) Ausgeschlossen werden kann, wer mit seiner Beitragsleistung mehr als 3 Monate in Rückstand ist oder seine sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.


§ 7  Rechtsfolgen bei Erlöschung der Mitgliedschaft

Das durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei ideelle oder materielle Ansprüche an den Verein.


§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


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